AGBS

1. ALLGEMEINES

1.1 Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge über Grafikdesign-Leistungen zwischen der Grafik-/Kommunikationsdesignerin (Designerin) und den Auftraggebenden ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftraggebenden Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die hier aufgeführten AGB gelten auch, wenn die Designerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebenden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Designerin gültig.

2. VERTRAGSGEGENSTAND, NUTZUNGSRECHTE UND URHEBERRECHT

2.1 Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Designerin ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Designerin. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung der Auftraggebenden.

2.2 Die Angebote der Designerin sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich.

2.3 Die Beauftragung eines Angebotes der Designerin erfolgt für den Kunden zwingend schriftlich oder per eMail.

2.4 Ein rechtskräftiger Vertragsabschluss kommt erst nach erfolgter Auftragsbestätigung (schriftlich oder per eMail) durch die Designerin zustande

2.5 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.6 Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.7 Die Designerin räumt dem Auftraggebenden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.8 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf die Auftraggebenden über.

2.9 Die Designerin ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.10 Vorschläge oder Mitarbeit der Auftraggebenden bzw. deren Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.11 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

3. VERGÜTUNG

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.

3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Designerin für die Auftraggebenden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG

4.1 Die Vergütung ist zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag von der Designerin finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

5.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten, wenn nicht anders vereinbart, eine Korrektur-/Änderungsschleife. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.2 Die Designerin ist nach vorheriger Abstimmung mit den Auftraggebenden berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftraggebenden zu bestellen. Die Auftraggebenden verpflichten sich, der Designerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designerin abgeschlossen werden, verpflichten sich die Auftraggebenden, der Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos/Videos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind von den Auftraggebenden zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit den Auftraggebenden abgesprochen sind, sind von den Auftraggebenden zu erstatten.

6. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND DATEN

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2 Die Originale sind der Designerin nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust haben die Auftraggebenden die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Designerin. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an die Auftraggebenden herauszugeben. Wünschen die Auftraggebenden deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4 Hat die Designerin den Auftraggebenden Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designerin geändert werden.

6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung der Auftraggebenden.

7. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Designerin Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Designerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlassen die Auftraggebenden der Designerin unentgeltlich zehn einwandfreie Belegexemplare. Die Designerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für die Auftraggebenden hinzuweisen.

8. HAFTUNG

8.1 Die Designerin haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Designerin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung der Auftraggebenden an Dritte erteilt werden, übernimmt die Designerin gegenüber den Auftraggebenden keinerlei Haftung. Die Designerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch die Auftraggebenden übernehmen diese die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4 Für solchermaßen von den Auftraggebenden freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Designerin.

8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

8.6 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt die Designerin keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann sie im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit den Auftraggebenden nach Aufwand abrechnen.

8.7 Bei Fotoshootings geht die Designerin davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an die Auftraggebenden übertragen haben. Die Auftraggebenden verpflichten sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haften die Auftraggebenden.

9. GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGS UND VORLAGEN

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünschen die Auftraggebenden während oder nach der Produktion Änderungen, so haben sie die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die Auftraggebenden zu vertreten haben, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3 Die Auftraggebenden versichern, dass sie zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt sind. Sollten sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellen die Auftraggebenden der Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. VERTRAGSAUFLÖSUNG

10.1 Sollten die Auftraggebenden den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Designerin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Den Auftraggebenden bleiben der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Sofern die Auftraggebenden Kaufmann/-frau sind, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Designerin.

11.2 Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen unterliegen dem Stillschweigen beider Partner. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.